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   OVG Hamburg, 31.07.1990 - Bf VI 71/90   

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https://dejure.org/1990,7625
OVG Hamburg, 31.07.1990 - Bf VI 71/90 (https://dejure.org/1990,7625)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31.07.1990 - Bf VI 71/90 (https://dejure.org/1990,7625)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 31. Juli 1990 - Bf VI 71/90 (https://dejure.org/1990,7625)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unzuverlässigkeit; Gewerberecht; Kunstfreiheit; Gewerbeuntersagung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1500
  • NVwZ 1991, 688 (Ls.)
  • afp 1991, 669
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VGH Bayern, 02.05.2018 - 22 B 17.2245

    Untersagung des Gewerbes "Grafikdesign"

    Namentlich hätte die Aufnahme einer Aussage in den Bescheidstenor oder die Bescheidsgründe, der zufolge die wirtschaftliche Verwertung eigener Erzeugnisse der Klägerin, die als "Kunst" einzustufen sind, auch dann nicht von dem auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gestützten Ausspruch erfasst wird, wenn solche Werke mit den Mitteln des Grafikdesigns geschaffen wurden (vgl. die im Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 31.7.1990 - Bf VI 71/90 - juris Rn. 18 referierte Vorgehensweise der dortigen Gewerbebehörde in einer vergleichbaren Fallgestaltung), die Rechtsanwendungssicherheit im Ergebnis in keiner Weise erhöht.

    Denn der durch § 35 Abs. 1 GewO bezweckte Schutz der Allgemeinheit und von künftigen potenziellen Vertragspartnern vor den Nachteilen, die aus der Teilnahme einer gewerberechtlich unzuverlässigen Person am Wirtschaftsverkehr erwachsen können, gebietet es, dem Betroffenen bei einer nicht auflösbaren Gemengelage zwischen gewerblicher und künstlerischer Tätigkeit eine Berufung auf den Wirkbereich der Kunstfreiheit zu versagen (OVG Hamburg, U.v. 31.7.1990 - Bf VI 71/90 - NJW 1991, 1500/1501 f.; SächsOVG, B.v. 23.8.2011 - 3 B 247/10 - juris Rn. 9).

  • OVG Sachsen, 23.08.2011 - 3 B 247/10

    Gewerbeuntersagung, künstlerische Tätigkeit

    Im Hinblick auf den von § 35 Abs. 1 GewO bezweckten Schutz der Allgemeinheit ist im hier zu entscheidenden Fall aber wegen dieser Schutzfunktion eine erweiterte Gewerbeuntersagung geboten, weil anders die Schutzfunktion der Vorschrift nicht zu erfüllen ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31. Juli 1990, NJW 1991, 1500).
  • VG Schwerin, 15.05.2019 - 7 A 3696/16

    Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit: Insolvenzverschleppung

    Bei einer Verurteilung wegen (eines oder mehrerer) Vergehen, die die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Frage stellen, kann (auch) auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unzuverlässigkeit i. S. d. § 35 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wonach ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe erforderlich ist (Ennuschat, a. a. O., § 35 Rnr. 38), wobei ein bloßer räumlicher Gewerbebezug im Einzelfall genügen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.07.1990 - Bf VI 71/90 -, juris Rnr. 41 [Drogenhandel im Ladenlokal eines Schallplattenhändlers]).
  • VG Bremen, 29.11.2018 - 5 K 1224/18

    Anfechtung einer Gewerbeuntersagungsverfügung nach § 35 GewO wegen einzelner

    Bei Straftaten ist ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe erforderlich (Ennuschat, a. a. O., § 35 Rn. 38), wobei ein bloß räumlicher Gewerbezug im Einzelfall genügen kann (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.07.1990 - Bf VI 71/90 -, juris Rn. 41 [Drogenhandel im Ladenlokal eines Schallplattenhändlers]).
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